Allgemeine
Geschäftsbedingungen
Vorliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen beziehen sich auf das Unternehmen Field Force Event e.U. Entgegenstehenden AGBs wird hiermit widersprochen. Mündliche Abreden und Zusicherungen
bedürfen der schriftlichen Bestätigung. In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendete geschlechterspezifische Synonyme gelten für die weibliche und männliche Form gleichermaßen. Als Kunde
in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten jegliche Kunden von Field Force Event e.U. Field Force Event e.U als „Auftragnehmer“ oder aus „Auftraggeber“ bezieht sich auf jegliche
Geschäftsbeziehungen mit Kunden, Lieferanten oder sonstigen Auftraggebern oder Auftragnehmern. Als Besucher gilt jeder Gast bei einer Veranstaltung von Field Force Event e.U.
Besucher
Haftung
Für Schäden, Verletzungen und Diebstahl aller Art, die Besucher am Veranstaltungsgelände erleiden, wird seitens des Veranstalters nur gehaftet, wenn die Schäden durch den Veranstalter, dessen
Vertreter oder Bevollmächtigten vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden. Daher haftet der Veranstalter nicht für Personen- und Sachschäden. Nach Veranstaltungsende übernimmt der
Veranstalter keinerlei Haftungen die im Zusammenhang mit Besuchern, welche sich noch am Veranstaltungsgelände befinden bzw. diesen nach der Sperre wieder betreten. Es gelten die Bestimmungen des
Salzburger Jugendschutzgesetzes in seiner letzten Fassung. Die für Veranstaltungsbesucher freigegebenen Einrichtungen sind pfleglich und schonend zu benutzen. Alle übrigen Einrichtungen und
Anlagen dürfen von Besuchern nicht betreten werden oder in Betrieb gesetzt werden. Veranstaltungsbesucher haben mit Ende der Öffnungszeit die Veranstaltung und das Gelände zu
verlassen.
Ausweis
Jeder Gast ist verpflichtet, einen gültigen amtlich anerkannten Lichtbildausweis
mitzuführen.
Tiere
Hunde und andere Tiere dürfen nicht mit auf das Gelände oder in die Gebäude gebracht
werden.
Sicherheitsanweisungen
Den Anweisungen des Personals sowie des Sicherheits- und Aufsichtspersonals ist stets Folge zu
leisten.
Gewalt
Sämtliche Arten der Anwendung von Gewalt sind auf allen Veranstaltungen strikt untersagt.
Zuwiderhandeln führt zu einem unverzüglichen Verweis vom Veranstaltungsgelände und gegebenenfalls zu einer Anzeige bei der dafür zuständigen Behörde.
Absage /
Programmänderungen
Bei Absage des Events können die Karten bis 2 Monate nach Event (gegen Refundierung der Kosten
des Tickets exkl. Vorverkaufsgebühren) zurückgegeben werden. Kurzfristige Programm- oder Terminänderungen sind dem Veranstalter vorenthalten und berechtigen nicht zur Rückgabe des Tickets. Bei
Ausfall einer oder mehrerer Künstler, eine Unmöglichkeit der Nutzung von Teilen des Geländes oder ein teilweiser Ausfall der Technik auf Grund von höherer Gewalt besteht kein
Preisminderungsanspruch. Anfallende Spesen (Anreise, Abreise, Unterbringung, Bearbeitungsgebühr, etc.) werden bei nicht verschuldeter Absage, Verschiebung, Programm- oder Besetzungsänderung vom
Veranstalter nicht ersetzt!
Rechte an Bild und
Ton
Der Besucher erteilt seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm gemachte Aufnahme
entschädigungslos und ohne zeitliche Einschränkung digital oder analog aufgezeichnet wird und die Aufnahmen oder Teile der Aufnahmen veröffentlicht werden. Dies gilt insbesondere auch für Video
Übertragungen ins Internet und Fernseh-Übertragungen. Eigene Aufzeichnungen Ton-, Film- und Fotoaufnahmen (außer für den rein privaten Gebrauch) sind nicht gestattet. Für eine Ausnahme ist eine
schriftliche Erklärung des Veranstalters notwendig!
Lautstärke
Auf Grund der Lautstärke bei den Veranstaltungen kann es zu Hör- und/oder Gesundheitsschäden zu
kommen, dafür übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
Mitgebrachte
Gegenstände
Feuerwerkskörper, spitze Gegenstände, Waffen, Flaschen, Regenschirme, sonstige gefährliche
Gegenstände, Drogen, jegliche mitgebrachten Getränke und Speisen dürfen nicht aufs Veranstaltungsgelände mitgenommen werden. Beim Betretungsversuch mit solchen Gegenständen müssen diese
weggebracht (zB. ins Auto) oder entsorgt werden. Illegale Gegenstände (Waffen, Drogen, etc.) werden der Polizei übergeben! Der Veranstalter haftet nicht für die Verwahrung solcher Gegenstände.
Jeder Besucher stimmt einer Durchsuchung seiner Taschen und privaten Gegenstände nach solchen Gegenständen zu. Lässt ein Besucher diese Durchsuchung nicht zu, hat er kein Recht das
Veranstaltungsgelände zu betreten. Ein Ausschluss der Personen, die versuchen verbotene Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände zu schmuggeln, hält sich der Veranstalter vor.
Starke Alkoholisierung /
Drogeneinfluss
Stark beeinträchtige Personen sind nicht berechtigt das Veranstaltungsgelände zu
betreten.
Verwahrung von
Gegenständen
Gegenstände dürfen zur Verwahrung nur an den dafür vorgesehenen Stellen abgegeben werden (z.B.
Garderobe, Locker). Bei Abgabe an anderen Stellen wie, zB. Verstecken am Veranstaltungsgelände, Verstauen hinter eine Bar oder auf die Bühne, wird kein Verwahrungsvertrag geschlossen und der
Veranstalter übernimmt keine Haftung! Selbst wenn in gutem Glauben eine Jacke von einem Mitarbeiter von Field Force Event e.U woanders als bei der Garderobe oder ähnlicher Einrichtung angenommen
wird, entsteht dieser Vertrag nicht. Bei Abgabe einer Jacke an der Garderobe wird nicht für den Inhalt der Jackentaschen gehaftet! Pro Kleiderbügel wird für kein einziges Kleidungsstück gehaftet,
außer es ist an der Garderobe explizit anders angegeben!
Taschenkontrolle
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besucher, sei es bei der Ausweis- und
Ticketkontrolle, vor allem nach gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen. Ein gültiger Lichtbildausweis muss bereitgehalten werden.
Musik
Zu laute Musik kann dauerhafte Gehörschäden verursachen, weshalb das Tragen von Gehörschutz
Pflicht ist.
Mindestalter
Der Veranstalter behält sich bei jeder Veranstaltung das Recht vor, das Mindestalter individuell
über den örtlichen Jugendschutzbestimmungen anzuheben.
Jugendschutzgesetz
Das zuständige Jugendschutzgesetz tritt in seiner letzten Fassung in Kraft.
Geltendes Recht /
Gericht
Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Salzburg Stadt. Sollten Teile
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungültig werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der anderen Teile.
Field Force Event e.U als Auftraggeber
Lieferantenvereinbarung zwischen der Field Force Event e.U und „Vertragspartner“
Höhe / Menge der bestellten
Ware
Es wird festgehalten, dass sich die Höhe bzw. Menge der bestellten Ware ausschließlich auf
genannte schriftliche Angebot bezieht. Sollten sich die Forderungen ändern, bedürfen diese ausdrücklich der Schriftform. Aus Aufträgen, welche von einem Dritten erteilt werden, kann kein Anspruch
gegen Field Force Event e.U geltend gemacht werden.
Anlieferung /
Abladung
Von Field Force Event e.U wird zur Anlieferung/Abladung keinerlei Hilfe, sei es Equipment oder
Personal zur Verfügung gestellt. Weiteres wird kein Stapler oder sonstiges Gefährt oder Gerät zum adäquaten Abladen zur Verfügung gestellt. Dies gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart
ist.
Hospitality
Dem Vertragspartner wird keine kostenlose Verpflegung, Unterkunft oder Transportmittel zur
adäquaten An- und Abfahrt zur Verfügung gestellt. Der Vertragspartner kümmert sich eigenständig um die notwendigen Transportmittel. Weiters stellt Field Force Event e.U keine Aufenthaltsräume,
Büros oder Sonstiges für den Vertragspartner oder Mitarbeiter zur Verfügung. Dies gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
Verladung
Jegliche Lieferung darf erst nach Autorisierung am dafür vorgesehenen Ort abgeladen werden. Die
zuständige Person zur Autorisierung wird spätestens am Erfüllungsort bekanntgegeben. Dies gilt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Sollte die Lieferung an einem nicht autorisierten
Platz oder generell ohne Absprache abgeladen werden, ist selbstständig und auf eigene Kosten dafür zu sorgen, die Lieferung am richtigen Platz abzuladen. Sollten der Field Force Event e.U daraus
Kosten erwachsen, werden diese zuzüglich einer Aufwandsgebühr dem Vertragspartner in Rechnung gestellt. Eine Abreise nach der Lieferung erfolgt ausschließlich durch die Genehmigung einer
autorisierten Person und nach einer gemeinsamen Begutachtung der Ware, sowie unterschriebenem Übernahme-Protokoll. Alle Mängel die darin nicht festgestellt werden, gelten als bereits zum im
Übernahme-Zeitpunkt vorhanden. Wird eine Abreise der Lieferung ohne autorisierte Person durchgeführt oder kein Übernahme-Protokoll ausgefüllt, wird bei Schäden oder Mängeln der Ware angenommen,
dass diese bereits vor bzw. bei der Anlieferung vorhanden waren.
Schäden
Field Force Event e.U übernimmt keinerlei Haftung für jegliche Gegenstände des Vertragspartners
oder solcher, die sich dieser bedient. Ausdrücklich ausgeschlossen sind unter anderem Diebstahl, Verlust oder jegliche Schäden an sonstigen Gegenständen. Für alle Schäden an beweglichen oder
unbeweglichen Sachen haftet der Vertragspartner. Im Speziellen auch für Asphalt-, Boden-, Umwelt- oder Personenschäden. Der Vertragspartner haftet für alle Mitarbeiter / Erfüllungsgehilfen zur
Gänze – seien diese auch nur fahrlässig herbeigeführt. Eine Haftung von Field Force Event e.U gegenüber Lieferanten wird ausgeschlossen – ausgenommen sind grob fahrlässig oder mit Vorsatz
herbeigeführte Schäden. Verursachte Schäden jeglicher Art sind unverzüglich bei Bekanntwerden einer autorisierten Person zu
melden.
Zahlungsziel
Als Zahlungsziel gilt ausschließlich das im Vertrag genannte Ziel. Abweichungen bedürfen
ausdrücklich der Schriftform.
Vorteile durch Dritter
Seite
Wurde der Lieferant von einem Dritten empfohlen oder vermittelt, sodass der Lieferant und oder
der Dritte, einen unzulässigen Vorteil erlangen, gebührt dem Lieferanten weder ein direktes noch ein indirektes Entgelt.
Rechte an Bild /
Ton
Der Vertragspartner stimmt zu, dass sowohl Stand, Equipment, Mitarbeiter oder ähnliches
fotografiert und gefilmt werden darf. Es wird zugestimmt, dass diese Materialien sowohl analog, als auch digital, gespeichert, verbreitet und uneingeschränkt genutzt werden dürfen. Durch die
Veröffentlichung eines Fotos / Videos im Internet, einer Zeitschrift oder sonstigem Medium ergeben sich keinesfalls Ansprüche gegenüber dem Veranstalter oder dem Ersteller des Bildes /
Videos.
Lagerung Equipment/
Aufenthalt
Der Vertragspartner muss jegliche Gegenstände sowie Equipment nach der Erfüllung vom
Veranstaltungsort entfernen. Sollten sich Gegenstände/Equipment oder Sonstiges nach Erfüllung am Erfüllungsort befinden bzw. im nahen Umkreis zwischengelagert werden, müssen diese entfernt
werden. Alle entstehenden Kosten sind vom Vertragspartner zu tragen, zuzüglich einem Aufwandszuschlag.
Mitarbeiteranmeldung / Eignung /
arbeitsrechtliche Bestimmungen
Der Vertragspartner hat alle seine Mitarbeiter rechtmäßig nach aktueller österreichischer
Gesetzeslage anzumelden. Weiters sind alle Mitarbeiter nach den in Österreich geltenden Mindestlöhnen zu bezahlen. Eine Kopie der Anmeldung zur Sozialversicherung– konkreter das Dokument A1 bzw.
E101 ist spätestens vor Arbeitsantritt an office@fieldforce-event.at senden und zusätzlich in analoger Form am Erfüllungsort unaufgefordert vor Arbeitsantritt
abzugeben. Der Vertragspartner beschäftigt zur Erfüllung nur Mitarbeiter, welche die erforderliche Eignung bzw. Befähigungsnachweise jeglicher Art (Führerschein o.ä.) besitzen. Sämtliche in
Österreich anzuwendende arbeitsrechtliche Bestimmungen sind dabei stets einzuhalten.
Aufträge im Namen der Field Force Event
e.U
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Dritte im Namen von Field Force Event e.U zu beauftragen oder Leistungen im Namen von Field Force Event e.U in Anspruch zu nehmen.
Nebenabsprachen
Nebenabsprachen haben keine Gültigkeit, sofern sie nicht schriftlich im Einvernehmen beider
vereinbart werden.
Field Force Event e.U als Auftragnehmer
Schäden
Jeder Vertragspartner haftet für die von ihm selbst, seinen Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen
verursachten Schäden. Werden diese Schäden an Gegenständen oder Objekten im Besitz von Field Force Event e.U verursacht, stellt Field Force Event e.U eine Rechnung über die Höhe des verursachten
Schadens an den Verursacher bzw. an das Unternehmen, für den der Verursacher im Zeitpunkt der Verursachung tätig war.
Bühne
Der Veranstalter versichert, sofern nicht anders vereinbart, dass eine geeignete Bühne zur
Verfügung steht.
Behörden,
Genehmigung
Der Veranstalter versichert, dass die gesetzlichen Bestimmungen bzw. behördlichen Auflagen zur
Durchführung der Veranstaltung eingehalten werden.
Mietangebot,
Vertragsabschluss
Unser Angebot versteht sich freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes ausdrücklich
anderes schriftlich zugesagt ist. Das Vertragsverhältnis wird erst durch eine schriftliche Bestätigung oder Ausführungs- bzw. Arbeitsbeginn rechtswirksam. Bis dahin bleibt die Ablehnung
eingehender Aufträge - auch ohne Angabe von Gründen - vorbehalten, wobei in diesem Falle jegliche Haftung für Kosten und Schadenersatz ausgeschlossen sind. In allen Fällen, wenn Field Force Event
e.U ohne Verschulden an der rechtzeitigen Auslieferung gehindert wird, ist sie von der Lieferpflicht befreit. An Field Force Event e.U gerichtete Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers,
denen kein gleich lautendes schriftliches Angebot vorausgeht, bedürfen für das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens des Auftragnehmers.
Leistungsänderungen, Weitervermietung und
zusätzliche Leistungen
Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte Leistungen,
die im erteilten Auftrag keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt. Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in technischem Belangen bleiben dem Auftragnehmer
vorbehalten. Mietgegenstände werden nur für den vereinbarten Zweck und Zeitraum zur Verfügung gestellt. Eine Untervermietung ist nicht gestattet.
Bereitstellung
Sofern nichts anderes vereinbart, ist die Lieferung von Geräten, die Aufstellung vor Ort, der
Abbau und die Rücklieferung an unser Lager im Vertragspreis nicht mitinkludiert. Diese Leistungen berechtigen zur Verrechnung eines zusätzlichen Entgelts.
Daten, Unterlagen und Materialien des
Auftraggebers
Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Daten, Unterlagen und Materialien müssen in einem
für die Dienstleistung geeigneten Zustand sein. Der Auftragnehmer haftet nicht für, im Zuge von vorgenommenen Arbeiten, verloren gegangene oder beschädigte Daten. Der Auftragnehmer haftet weiters
nicht für die Datensicherung, diese obliegt dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer überprüft nicht die korrekte Lizenzierung von Programmen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, und
kann daher für nicht erfolgte Lizenzierungen nicht haftbar gemacht werden. Im Zuge der Durchführung von Arbeiten nimmt der Auftragnehmer insbesondere auf die einschlägigen Bestimmungen des
Datenschutzgesetzes bedacht (Wahrung des Datengeheimnisses, Verschwiegenheitspflicht).
Mietzeit
Die Mietzeit beläuft sich grundsätzlich auf die vereinbarte Mietdauer. Über diese Mietdauer
hinausgehende Zeit wird, bei Absicht des Kunden, zusätzlich verrechnet. Field Force Event e.U behält sich das Recht, die Rückholung der Inventarien aus Dispositionsgründen zu verzögern. Diese
durch Field Force Event e.U verursachte Verzögerung bei der Rückholung wird nicht in Rechnung gestellt. Bei Lieferung beginnt die Mietzeit mit Ankunft der Leihartikel beim Kunden und endet mit
Rückholung durch Field Force Event e.U oder mit einem dazu beauftragten Frächter. Bei Abholung durch den Kunden beginnt die Mietzeit bei Abholung an der Rampe des jeweilig vereinbarten Abholort
durch den Kunden und endet mit Rückgabe an der Rampe desselben Abholhortes, bzw. eines anderen vereinbarten Ortes.
Verlängerung der
Mietzeit
Für die Verlängerung der Mietzeit ist die ausdrückliche Bestätigung von Field Force Event e.U
vor Auslauf der Mietzeit einzuholen. Im Falle der Unmöglichkeit einer Mietverlängerung behält sich Field Force Event e.U vor, die Mietartikel zum ursprünglich vereinbarten Abholdatum
zurückzunehmen. Die Verlängerung der Mietzeit wird zu den jeweilig geltenden Tarifen verrechnet.
Nachbestellung
Für Nachbestellungen ist Field Force Event e.U erst nach schriftlicher Bestätigung der Erfüllung
haftbar. Nachbestellungen auf Kundenwunsch werden zusätzlich mit einer Transportpauschale zum jeweils geltenden Transporttarif von Field Force Event e.U verrechnet
Rückgabe, Bruch,
Verlust
Der Kunde verpflichtet sich über die gesamte Mietdauer die Verantwortung über geliehene
Leihgegenstände zu übernehmen. Die Rückgabe erfolgt grundsätzlich zu den üblichen Geschäftszeiten. Die Leihartikel müssen inklusive jeglichem Zubehör, bereitgestellter Verpackungen und Ladeträger
wie ursprünglich verpackt retourniert bzw. am Lieferort in gelieferter Zusammenstellung auf festem Untergrund bereitgestellt werden – insbesondere Schlichtordnungen, etc. sind dabei einzuhalten.
Die Abnahmekontrolle erfolgt grundsätzlich mit Vorbehalt – Gläser und nicht einsehbare Beschädigungen können im Nachhinein durch Field Force Event e.U beanstandet und verrechnet werden – und
findet bei der Abholung durch den Zustellfuhrpark oder einem Frächter von Field Force Event e.U bzw. Rückgabe durch den Kunden statt. Exakte Bruch- und Verlustmengen werden somit erst bei der
Überprüfung während der Reinigung ermittelt. Nach Wahl von Field Force Event e.U kann bei Bruch bzw. Verlust der Ersatz bzw. die Reparatur auf Rechnung des Kunden erfolgen, wobei im Sinne des
Kunden die günstigere Variante gewählt wird. Beschädigte, irreparable Leihinventarien (mit Ausnahme der Gläser) werden jeweils bis zum 15. des RevolutionFolgemonats (ausgehend vom Rückgabedatum)
im jeweiligen Lager von Field Force Event e.U zur Begutachtung bzw. Abholung aufbewahrt. Danach wird das beschädigte Leihinventar entsorgt. Bei Schäden,
die durch den Kunden verursacht wurden, behält sich Field Force Event e.U vor, den Mietentgang bis zum Abschluss der Reparatur bzw. Wiederbeschaffung zum jeweilig gültigen Tarif ohne etwaig
vereinbarte Konditionen zu verrechnen. Nicht zurückgegebenes, bereits in Rechnung gestelltes Leihinventar kann bis zum 15. Kalendertag des Folgemonats der Verrechnung am jeweiligen Standort von
Field Force Event e.U zurückgegeben werden, wobei der Kunde dieses Leihinventar auf eigene Kosten und eigene Verantwortung retour bringen oder für die durch die Beauftragung von Field Force Event
e.U entstandenen Kosten aufkommen muss.
Reinigung
Die zur Verfügung gestellten Inventarien sind sauber und in ordnungsgemäßem Zustand
zurückzugeben. Bei Verschmutzung wird die Reinigung mit dem jeweils gültigen Stundensatz von Field Force Event e.U verrechnet.
Transport
Bei Selbstabholung durch den Kunden hat das Leihinventar nach den geltenden Gesetzen der StVO transportiert zu werden. Für jegliche Transportschäden bei Selbstabholung gilt die Haftung des
Kunden.
Gefahrübergang
Der Gefahrenübergang bei Lieferung erfolgt bei Abnahme. Der Gefahrenübergang bei Abholung durch
den Kunden erfolgt an der Rampe des jeweiligen Standorts. Bei Abholung durch Field Force Event e.U oder einem Frächter erfolgt der Gefahrenübergang bei Abnahme vor Ort oder bei Retourstellung
durch den Kunden an der Rampe.
Stornierung
Stornierungen aufgrund höherer Gewalt werden gänzlich kostenfrei entgegengenommen. Bei sonstigen
Stornierungen bis vierzehn Tage vor Auslieferung/Abholung behält sich Field Force Event e.U vor, 50% der Miete, später 100% der Miete, zu verrechnen.
Haftungsausschluss
Der Kunde hat vor Verwendung des Leihinventars dieses auf seine volle Verwendungstauglichkeit zu
prüfen. Fehlerhaftes Inventar darf nicht verwendet werden und ist Field Force Event e.U sofort zu retournieren bzw. anzuzeigen. Wird Field Force Event e.U von Dritten diesbezüglich in Anspruch
genommen, hält der Kunde Field Force Event e.U schad- und klaglos.
Pflichten des
Kunden
Der Kunde ist verpflichtet, die überlassenen Sachen pfleglich und ordnungsgemäß zu behandeln und
sie gegebenenfalls bewachen zu lassen. Er hat Gebrauchs-, Wartungs- und Pflegehinweise einzuhalten und sichert die Kenntnis – sowohl eigene, als auch der Erfüllungsgehilfen – im Umgang mit den
Leihartikeln zu. Er hat sich bei Anlieferung/Abholung und Abholung/Retourlieferung vom ordnungsgemäßen Zustand der Mietartikel zu überzeugen und Field Force Event e.U etwaige Mängel unverzüglich
anzuzeigen. Eine Überlassung an Dritte oder Verbringung außerhalb der Republik Österreich ist untersagt. Der Kunde hat die Sache frei von Rechten Dritter zu halten.
Zahlungsbedingungen
Der Kunde zahlt nach den mit Field Force Event e.U vereinbarten oder festgesetzten
Zahlungskonditionen. Ist keine Zahlungskondition vereinbart, so ist die vereinbarte Miete vor Übernahme der Sache fällig. Field Force Event e.U behält sich im Zweifel die Einbehaltung einer
entsprechenden Kaution als Sicherheit vor. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist nur nach vorheriger Absprache mit Field Force Event e.U möglich. Bei Säumnis oder Zahlungsverzug
des Vertragspartners, ist jedweder von Field Force Event e.U gewährter Nachlass auf die Normalpreise gemäß den Preislisten von Field Force Event e.U hinfällig und ist der insoweit nachverrechnete
Betrag sofort zur Zahlung fällig. Die Einziehungs-, Diskontspesen und Rückbelastungskosten gehen zu Lasten des Schuldners. Der Vermieter behält sich vor, die Auslieferung im Falle des
Zahlungsverzugs zu verweigern bzw. bereits ausgelieferte Mietgegenstände vorzeitig zurückzuholen.
Eigentumsvorbehalt und
Zurückbehaltungsrecht
Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies
einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist. Dem Auftragnehmer steht im Falle des Zahlungsverzuges das Zurückbehaltungsrecht an Waren und Geräten des Auftraggebers, die sich beim Auftragnehmer
befinden, im entsprechenden Gegenwert zu.
Haftung &
Gewährleistung
Der Auftragnehmer haftet nicht durch Schäden, die von durch ihn zur Verfügung gestellten Geräten
an Einrichtungen, anderen Geräten oder Personen verursacht werden, insbesondere dann nicht, wenn diese durch unsachgemäße Handhabung oder Lagerung verursacht werden. Der Auftragnehmer haftet für
Schäden, sofern ihn ein Verschulden trifft, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Der Ersatz von Folge- und Vermögensschäden,
entgangenem Gewinn und von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftragnehmer ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet nie für Fehler in Programmen oder
Betriebssystemen. Für die Gewährleistung gelten, wenn nicht anders vereinbart, die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften. Eine darüberhinausgehende Gewährleistung ist schriftlich zu
vereinbaren. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe an den Auftraggeber, bzw. im Falle des Unterbleibens spätestens bei Rechnungslegung. Sollte der Auftraggeber jedoch bereits vor
Übergabe der erbrachten Leistung diese in Verwendung haben, so beginnt die Gewährleistungsfrist ab diesem Zeitpunkt. Die Gewährleistung und die Produkthaftung erlöschen auf jeden Fall, wenn die
gelieferte Ware oder Leistung von Dritten oder vom Auftraggeber selbst bearbeitet und/oder verändert wurde. Auch der Bruch von Garantiesiegeln bewirkt das Erlöschen von Gewährleistungs- und
Produkthaftpflichtansprüchen des Auftraggebers.
Sonderbestimmungen für Mietgeräte- und
Technik & Sorgfaltspflicht
Für Auf- und Abbau, Einstellungsarbeiten, Verkabelungen und die Betreuung von Veranstaltungen
durch Techniker wird der jeweils gültige Stundensatz verrechnet. Der Mieter ist verpflichtet, die gemieteten Geräte mit besonderer Sorgfalt zu behandeln. Die Geräte dürfen ausschließlich von
fachkundigem Personal aufgestellt, bedient, abgebaut und müssen fachgerecht sowie bestimmungsgemäß eingesetzt werden. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden, die vom Zeitpunkt der Abholung bzw.
Beginn der Zurverfügungstellung bis zur Rückstellung an Mietgeräten- und Technik entstehen und die über eine normale Abnutzung eines Mietgerätes hinausgehen, ungeachtet, ob ihn ein Verschulden
trifft oder nicht (z.B. Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Veruntreuung, Feuer, Naturgewalten, mutwillige Zerstörung oder Beschädigung durch Dritte, etc.). Gegen die vorgenannten Vorfälle ist der
Mieter verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Vertragspartner hat eigenverantwortlich für eine störungsfreie Stromversorgung der Anlagen und für die Einhaltung aller
geltenden Sicherheitsrichtlinien zu sorgen. Für Folgen, die aus einer unsachgemäßen Handhabung resultieren, ist jedwede Haftung unsererseits ausgeschlossen. Von unserem Fachpersonal wird
keinerlei Bewachungs-, Sicherstellungs- und Aufbewahrungsfunktionen vor Ort übernommen. Für verbrauchtes, defektes oder in Verlust geratenes Zubehör, z.B. Lampen, hat der Vertragspartner den
Neuwert zu ersetzen. Jedwede Weitergabe der Gerätschaften an dritte Personen ist untersagt. Der für die Technik zur Verfügung stehende Stromanschluss ist vor Fremdeinwirkung sowie Nässe und
dergleichen zu schützen. Generell gilt als vereinbart, dass keine Geräte (z.B. Kühlwagen, Gastronomiegeräte, etc.) mit dem Stromanschluss der Technik gekoppelt sein dürfen. Sollten durch eine
unsachgemäß installierte Stromversorgung des Veranstalters Schäden am Technikmaterial entstehen, so wird der Veranstalter für sämtliche Schäden und Folgeschäden haftbar gemacht. Beschädigung am
Eigentum von Field Force Event e.U durch Fremdverschulden, Gefahr für Leib und Leben oder Krankheit, genauso ein Arbeitsbereich der nicht den Anforderungen entspricht (Bühne, Equipment, nicht
ordnungsgemäß entsprechend der Veranstaltung engagiertes, technisches Personal), sowie eine dem Event nicht entsprechend angemessene Besucherzahl, entbinden Field Force Event e.U von jeder
Verpflichtung Zwischen Vermieter und Mieter auser es sei ausdrücklich festgehalten, dass der Mietabschluss nur auf Geräte bezogen ist. Für urheberrechtliche Genehmigungen und eventuell
erforderliche Bewilligungen hat der Mieter selbst Sorge zu tragen. Dies betrifft alle in diesem Zusammenhang stehenden Fragen bei der Verwendung der Mietgeräte. Bei technischen Defekten während
der Mietzeit leisten wir schnellstmöglichen Reparaturservice oder stellen ein Austauschgerät bereit. Es steht dem Vermieter jedoch auch frei, das Mietverhältnis mit diesem Zeitpunkt allenfalls zu
beenden. Schadenersatzansprüche können nicht geltend gemacht werden.
Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach
Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen. Für entgangenen Gewinn, Schlechtwetter, ausbleibende Besucher oder höhere Gewalt im
Generellen, ist Field Force Event e.U nie haftbar zu machen.
Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht. Gerichtsstand ist Salzburg Stadt. Das UN
Kaufrecht und Römer Schuldvertragsübereinkommen wird ausgeschlossen.